Vereinsstatuten
SATZUNG |
" TENNIS ‑ Club Frankenberg/Sa. e.V. " |
i.d. Fassung der Neufassung der Satzung auf der Mitgliederversammlung vom 19.03.2010, zuletzt geändert auf der Mitglieder-versammlung vom 11.03.2011 . |
Gliederung: |
§ 1 Name und Sitz § 2 Zweck § 3 Gemeinnützigkeit § 4 Geschäftsjahr § 5 Mitgliedschaft § 6 Organe § 7 Die Mitgliederversammlung § 8 Der Vorstand § 8a Haftung des Vorstandes § 9 Rechnungsprüfung § 10 Der Jugendbeirat § 11 Vergütung für Vereinstätigkeit § 12 Mitgliedsbeiträge § 13 Auflösung des Vereins § 14 Bestandskraft Anhang: Beitragsordnung
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§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "TENNIS Club Frankenberg/Sa. e.V." und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz – Registergericht -zu Reg.Nr. 40688 eingetragen. (2) Sitz des Vereins ist Frankenberg/Sa.. Die Geschäftsstelle befindet sich in der Tennisanlage Badstraße 2a, 09669 Frankenberg/Sa..
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§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Tennissports in Frankenberg/Sa. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass ein Übungsbetrieb aufgebaut und unterhalten wird, der Verein sich an Veranstaltungen und sportlichen Wettkämpfen beteiligt, selbst sportliche Veranstaltungen durchführt, für den Tennissport wirbt und die Tradition des Tennissports in Frankenberg/Sa. pflegt.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 Geschäftsjahr Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedschaften: • ordentliche Mitglieder • fördernde Mitglieder • passive Mitglieder • Ehrenmitglieder (2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern und sich am Vereinsleben zu beteiligen. (3) Die Mitgliedschaft ist auf Antrag formlos schriftlich oder mittels vollständig ausgefülltem und unterschriebenem Aufnahmeformular bei einem Vorstandsmitglied einzureichen. Der Vorstand prüft den Antrag und entscheidet über die Aufnahme. Bei ablehnendem Bescheid durch den Vorstand kann der Antragsteller Widerspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Antragsteller schriftlich bis 2 Wochen nach Antragstellung ( Datum des Antragseingangs) mitzuteilen. Jedes Vereinsmitglied erhält einen Mitgliedsausweis . Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist neben der Bestätigung durch den Vorstand eine einmalige Aufnahmegebühr sowie der jährliche Mitgliedsbeitrag zu entrichten. (4) Die Mitgliedschaft endet : • mit dem Tod eines Mitgliedes • durch Austritt • durch Ausschluss aus dem Verein (5) Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied bis spätestens 30. November des laufenden Jahres für den Schluss des laufenden Kalenderjahres erklärt werden. (6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwer wiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder nach zweimaliger erfolgloser Mahnung den Mitgliedsbeitrag und/ oder die zu erbringenden Arbeitsstunden nicht erbracht oder abgegolten hat. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss innerhalb der 2 Wochenfrist schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird 2 Wochen nach dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder im Falle der Anrufung der Mitgliederversammlung mit Zugang der Entscheidung der Mitgliederversammlung wirksam. (7) Bei jedweder Beendigung der Mitgliedschaft (Tod, Austritt, Ausschluss) besteht kein Anspruch auf: - einen Anteil am Vereinsvermögen- Rückzahlung von Beiträgen bzw. Aufnahmegebühren - Abgeltungszahlungen für Arbeitsstunden - Entschädigung für geleistete Arbeitsstunden.
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§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand 3. Der Jugendbeirat 4. Kassenprüfer
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan und zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: a) Genehmigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Rücklagen für das abgeschlossene Geschäftsjahr und des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste/laufende Geschäftsjahr, b) Wahl der Kassenprüfer und die Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer. c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichts des Schatzmeisters; d) Entlastung des Vorstandes; e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und der von den Mitgliedern zu erbringenden unentgeltlichen Arbeitsstunden bzw. deren Abgeltung in der Beitragsordnung; f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Jugendbeirates und der Kassenprüfer; g) Änderung der Satzung; h) Auflösung des Vereins; i) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages; j) Endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes; k) Ernennung von Ehrenmitgliedern; l) Entscheidungen über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind, soweit die Entscheidungsbefugnis in dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ des TCF obliegt; 2. a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im März eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn • der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder • ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt. b) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mittels Brief oder Mitteilung auf der Homepage des Vereins www.tcfrankenberg.de oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankenberg einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung/ Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Ein Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden. c) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss, der aus dem Wahlleiter und einem Wahlprotokollführer besteht. Der Protokollführer der Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes und des Jugendbeirates sowie die Kassenprüfer können in einem Wahlgang in offener Wahl gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht. Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Es sind die Kandidaten gewählt, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen erreichen. Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung eine Einzelwahl beschließt oder diese notwendig wird, wenn mehr Kandidaten zur Wahl stehen, als Wahlämter zu besetzen sind, gilt Folgendes: Zuerst werden der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende und zuletzt die übrigen Mitglieder gewählt. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Gesetzliche Vertreter von Minderjährigen haben kein Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten: – Ort und Zeit der Versammlung – Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers – Zahl der erschienenen Mitglieder – Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit – die Tagesordnung – die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung – Satzungs- und Zweckänderungsanträge – Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind. 3. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Jugendwart und dem Schriftführer (Gesamtvorstand). 2. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Eine Ersatzwahl hat zur nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen. 4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes. d) die Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern. e) Abschluss und Beendigung von Arbeits-, entgeltlichen Geschäftsbesorgungsverträgen oder ähnlichen Verträgen zwischen Dritten und dem Verein. 5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Gesamtvorstandes eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Die Einladung erfolgt via Email oder mittels Brief durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten: – Ort und Zeit der Sitzung, – die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters, – die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 9 Kassenprüfer
Der Verein hat zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des TCF angehören. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung vor der Mitgliederversammlung Stellung.
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§ 10 Der Jugendbeirat
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren einen Jugendbeirat. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes hinsichtlich der Kinder-und Jugendarbeit im Verein zu unterstützen. Er besteht aus dem Jugendwart und 2 von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählenden Mitgliedern unter 22 Jahren.
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§ 11 Vergütung für die Vereinstätigkeit
(1)Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. (2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschle) ausgeübt werden. (3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.(2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. (4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. (5) Der Vorstand ist insbesondere ermächtigt, für zusätzliche Maßnahmen des Vereins, zu denen der Verein weder nach der Satzung oder vertraglich verpflichtet ist, die aber dem Satzungszweck entsprechen, zeitlich befristete Geschäftsbesorgungsverträge abzuschließen, für die der Verein Zuschüsse nach § 16 III SGB II erhält (z.B. so genannte Ein-Euro-Jobs). (6) Im Übrigen haben Beauftragte des Vereins und Inhaber von Vereins-und Satzungsämtern , die ehrenamtlich für den Verein tätig werden, einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.. Der Vorstand ist dabei ermächtigt, diese Aufwendungen im Rahmen von Pauschalen zu erstatten, sofern diese den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen
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§ 12 Mitgliedsbeiträge/unentgeltliche Leistungen für den Verein Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 30. April eines Jahres fällig. Die Höhe des Beitrages, der Aufnahmegebühr sowie der zu leistenden unentgeltlichen Arbeitsstunden bzw. deren Abgeltung ist in der Beitragsordnung (Anhang) des Vereins geregelt.
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§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der erschienen Mitglieder beschließen. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankenberg /Sa, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in Frankenberg/Sa. zu verwenden hat.
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§ 14 Bestandskraft
Die Satzung einschließlich der Beitragsordnung tritt am 19.03.2010 in Kraft.
Der Vorsitzende
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Anhang Beitragsordnung |
Beitragsordnung
des TennisClub Frankenberg/Sa. e.V. vom 23.06.2005 i.d.Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 14.03.2008, geändert auf der Mitgliederversammlung vom 06.03.2009, geändert auf der Mitgliedervesammlung am 19.03.2010, zuletzt geändert auf der Mitgliedervesrsammlung vom 11.03.2011
§ 1 Beitragshöhe, Aufnahmegebühr, Fälligkeit
(1) Die Jahresbeiträge werden wie folgt festgesetzt: 1. ordentliche Mitglieder: -Erwachsene 105,- EUR -Familien mit bis zu 2 Kindern - 155,- EUR - Jugendliche bis 18 Jahren, Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr-Wehrersatzdienstleistende 62,- EUR - Kinder bis 14 Jahre 30,- EUR 2. passive Mitglieder 50,- EUR 3. Sondermitgliedschaft (insbes. Spieler aus anderen Vereinen) 50,- EUR 4. Saisonmitgliedschaft halbe Jahresgebühr 5. fördernde Mitglieder: 105,- EUR - mindestens in Geld oder Sachwerten 6. Ehrenmitglieder: beitragsfrei (2) Arbeitslose können Ihren Beitrag nach Absprache mit dem Schatzmeister in Raten zahlen. (3) Die Aufnahmegebühr beträgt den hälftigen Betrag des jeweiligen Jahresbeitrages. Dieser wird bei Aufnahmen nach dem 30.06. halbjährlich berechnet. Für passive und fördernde Mitglieder entfällt diese Gebühr; In begründeten Ausnahmefällen wird der Vorstand ermächtigt, auf die Erhebung der Aufnahmegebühr zu verzichten. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn im Interesse der Mitglieder- und/oder Mannschaftsstärke/ Mannschaftsspielstärke oder im Interesse der Kinder- und Jugendgewinnung der Beitritt neuer Mitglieder durch den Erlass der Aufnahmegebühr begünstigt werden kann. Der Vorstand hat dabei die Haushaltslage des Vereins zu beachten. (4) Der Beitrag ist zum 30.04. des laufenden Jahres fällig. Der Beitrag und die Aufnahmegebühr der Mitglieder, die nach diesem Termin dem Verein beitreten, wird zwei Wochen nach Mitteilung der Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand fällig. (5) In den Fällen des § 5 (4) der Satzung erfolgt keine Rückzahlung des Jahresbeitrages und/oder der Aufnahmegebühr , weder anteilig noch in voller Höhe. § 2 Unentgeltliche Arbeitsstunden
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, im laufenden Jahr 8 (acht) unentgeltliche Arbeitsstunden für den Verein zu erbringen. Eine Arbeitsstunde hat 60 Minuten. Die Arbeitsstunden sind bis zum 30.11.des Geschäftsjahres zu erbringen. In besonderen Ausnahmefällen kann die Erbringung auch danach erfolgen, spätestens jedoch bis zum 30.03. des Folgejahres nach vorheriger Bestätigung durch den Vorstand, die bei diesem bis spätestens 30.11. des Jahres, für das die Arbeitsstunden zu erbringen sind, beantragt werden muss. (2) Dem Mitglied ist es gestattet, die Arbeitsstunden durch Dritte, auch durch andere Vereinsmitglieder, erbringen zu lassen, wenn dem Verein dadurch weder finanzielle noch sonstige Verpflichtungen entstehen. Bei Übertragung der Arbeitsstundenpflicht auf Dritte haftet gleichwohl das übertragende Mitglied für die Ableistung/ Abgeltung. (3) Mitglieder, die keine oder weniger als 8 Arbeitsstunden ableisten können, zahlen für jede nicht erbrachte Arbeitsstunde einen Betrag i.H.v. 7,50 € an den TCF.
(4) Der Abgeltungsbetrag für nicht erbrachte Arbeitsstunden wird zum 30.11. des Jahres, in dem die Arbeitsstunden zu erbringen waren, in den Fällen des Absatz 1 Satz 3 zum 30.04., fällig. Kommt ein Mitglied mit der Zahlung des Abgeltungsbetrages für nicht geleistete Arbeitsstunden in Verzug, kann ihm die kostenlose Benutzung der Tennisanlage (Platzberechtigung) bis zur vollständigen Zahlung des rückständigen Betrages vom Vorstand versagt werden. (5) Im übrigen gilt für die Anmahnung fälliger Abgeltungszahlungen § 5(4), letzter Stabsstrich der Satzung. (6) Für jede schriftliche Mahnung des Jahresbeitrages oder der Aufnahmegebühr oder des Abgeltungsbetrages für nicht erbrachte Arbeitsstunden, die nach deren jeweiliger Fälligkeit erfolgt, wird ein Betrag von 2,50 €, der mit dem angemahnten Betrag zu zahlen ist, erhoben. Der Vorsitzende
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